Gegenstand des Vertrages, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist die Bestellung
des Auftraggebers und die Verpflichtung des Auftragnehmers, die im Angebot genannten Innentüren zu
fertigen und, falls ausdrücklich in den Vertrag einbezogen, gemäß dem im Angebot angegebenen
technischen Inhalt einzubauen.
Das Angebot ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
Die Parteien können im Auftragsvertrag schriftlich von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen; sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide
Parteien verbindlich, ohne dass es einer nachträglichen Festlegung bedarf.
In Angelegenheiten, die nicht in einem Auftragsvertrag zwischen den Parteien geregelt sind, haben
die allgemeinen Vertragsbedingungen Vorrang, und in Angelegenheiten, die nicht in den allgemeinen
Vertragsbedingungen geregelt sind, gilt das anwendbare Recht sinngemäß.
Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber unentgeltlich ein Angebot.
Verlangt der Auftraggeber auch ein Angebot für die Montage, so enthält das Angebot Richtpreise. Ein
genaues und endgültiges Angebot wird erst nach einer Besichtigung vor Ort erstellt.
Das Angebot muss in jedem Fall den aktuellen technischen Inhalt und den entsprechenden Preis
enthalten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise im Falle von Änderungen des
technischen Inhalts zu ändern.
Die Angebote sind 7 Kalendertage lang gültig.
Besichtigung und Vermessung
Der Auftragnehmer berechnet für eine Besichtigung vor der Angebotsabgabe eine Gebühr von 50 € netto,
die je nach Entfernung variieren kann.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle eines Montageauftrags gleichzeitig mit dem
Vertragsabschluss eine Besichtigung vor Ort durchzuführen.
Auch bei reinen Produktbestellungen kann eine Besichtigung vor Ort verlangt werden, wobei die Preise
individuell vereinbart werden. Über die Besichtigung wird ein Bericht in zweifacher Ausfertigung
erstellt.
Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag ohne Vermessung oder auf der Grundlage einer nicht vom
Auftragnehmer durchgeführten Vermessung, so haftet der Auftragnehmer nicht für die bestellten Maße.
Der Auftragnehmer ist von seiner Verantwortung für das Aufmaß in den folgenden Fällen befreit, die
im Folgenden ausdrücklich, aber nicht ausschließlich aufgeführt sind:
Keine endgültige Wandöffnung
Keine endgültigen Ausbauarbeiten
Fehlende Kalt-/Warmverfliesung
Nachträgliche Arbeiten, die zu einer Änderung der Maße der Öffnung führen
Sonstige Mängel in der Ausführung des Grundstücks, die den ordnungsgemäßen Einbau erschweren
oder verhindern
Während der Besichtigung hält der Auftragnehmer die Mängel im Besichtigungsbericht fest.
Bei Vorliegen der oben genannten Umstände berät der Vertreter des Auftragnehmers den Auftraggeber
fachlich und versucht gemeinsam, die Größe der Öffnung zu bestimmen. Nach den Änderungen nimmt der
Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Zahlung einer neuen Vermessungsgebühr eine
Neuvermessung der endgültigen Öffnungen vor. Wird die Baustelle nach der Neuvermessung fertiggestellt,
haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang.
Vermessungsgebühren und Auftragsannahme
Der Auftragnehmer rechnet eine Vermessungsgebühr von 50 € netto pro Auftrag, einmal pro 1 x, auf den
Preis der Anlage an.
Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur schriftlich an. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Bestellung und
dem Angebot und dem Aufmaßblatt kommt der Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande und bedarf
einer weiteren Vereinbarung. Ein schriftlicher Auftrag ist nur gültig, wenn er bei natürlichen
Personen vom Auftraggeber und bei juristischen Personen vom bevollmächtigten Vertreter eigenhändig
unterzeichnet ist.
Für den Abschluss des Auftrags sind das Aufmaß des Auftragnehmers oder, in Ermangelung dessen, die
vom Auftraggeber angegebenen technischen Parameter, die endgültigen Merkmale der Produkte (Farbe,
Oberfläche, Design, Öffnungsrichtung usw.), die Zahlung des auf der Rechnung angegebenen Vorschusses
und die Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Auftragnehmers erforderlich. Die Auftragsbestätigung
bedarf in jedem Fall der Schriftform. Die Zahlung des Vorschusses ist eine Bedingung für das
Inkrafttreten des Auftrags.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Auftrag angegebene Eröffnungsanweisung zu prüfen und durch
seine Unterschrift zu genehmigen.
Auftragsänderungen können nur schriftlich innerhalb von 72 Stunden nach Vertragsabschluss
vorgenommen werden und sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers gültig.
Nach Fertigstellung der bestellten Produkte vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber per
E-Mail oder telefonisch die Abnahme der Lieferung.
Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang erfolgt unter der Bedingung der Zahlung des vollen Kaufpreises. Die bestellte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber Eigentum des
Auftragnehmers.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes darf der Auftraggeber die Ware weder belasten noch an
Dritte veräußern, und das Schadensrisiko trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des
Eigentumsüberganges.
Der Auftragnehmer darf die Waren nach dem Eigentumsübergang nur dann ersetzen, wenn sie mangelhaft
sind, und zwar in fabrikneuen, für den Wiederverkauf geeigneten Verpackungen.
Kommt eine telefonische Rücksprache über die Annahme der Lieferung nicht zustande, meldet der
Auftragnehmer die Bestellung schriftlich versandfertig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Produkte innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung abzunehmen. Andernfalls wird eine
Lagergebühr von 5.000 HUF + MwSt. pro Tag berechnet, und das Risiko für Beschädigungen trägt der
Auftraggeber.
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb von 30 Tagen ab, wird der Vertrag aufgelöst, und die
Bestellung gilt als storniert.
Termin
Im Vertrag ist stets der voraussichtliche Fertigungstermin angegeben. Verzögerungen durch späte
Ortsbesichtigungen oder Anzahlungen verlängern automatisch den Produktionstermin.
Der Auftragnehmer kann aufgrund unvorhersehbarer äußerer Umstände vom Vertrag zurücktreten, wenn
keine neue Terminvereinbarung zustande kommt.
Bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung wird eine Nachfrist von 30 Arbeitstagen eingeräumt.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Vertragsstrafe von 1 % pro Tag, maximal 5 % der
Gesamtvertragssumme, für verspätete Leistungen fällig.
Produktgewährleistung
Beanstandungen werden nur schriftlich akzeptiert. Die Frist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2
Jahre ab Eingang der Ware beim Kunden.
Unbegründete Beanstandungen führen zur Erstattung der Untersuchungskosten durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann eine Reparatur oder Ersatz verlangen. Die Abholung der Ersatzware erfolgt am
Sitz des Auftragnehmers.
Wenn die Installation nicht fachgerecht erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden,
und die Gewährleistung beschränkt sich auf Mängel in Verarbeitung und Material.
Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche gelten nur bei Fabrikations- oder Materialfehlern. Schäden durch
unsachgemäße Lagerung oder Montagebedingungen sind ausgeschlossen.
Weitere Ausschlüsse umfassen:
Mechanische Schäden
Falsche Produktwahl
Fehlende Wartung
Unbegründete Reklamationen führen zur Erstattung der Kosten durch den Auftraggeber.
Die Frist für die Geltendmachung beträgt 2 Jahre ab Fertigstellung.
Montageleistung
Die Montage erfolgt zu den im Angebot angegebenen Preisen und umfasst Verladung, Montage und
Feinjustierung mit 1 Jahr Garantie.
Der Auftraggeber muss eine freie Arbeitsfläche bereitstellen. Andernfalls wird eine Gebühr von 100 €
+ MwSt. sowie Kraftstoffkosten berechnet.
Die Montage durch Dritte entbindet den Auftragnehmer von allen Garantieverpflichtungen.
Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer stellt den Nettopreis + 20 % MwSt. für Waren und Dienstleistungen in Rechnung.
Eine Rechnung mit umgekehrter MwSt. ist nur bei Dienstleistungen möglich und muss vor
Vertragsabschluss beantragt werden.
Die Vorauszahlung gilt als Anzahlung und ist per Überweisung oder bar zu leisten. Der Restbetrag ist
nach Lieferbereitschaft und vor dem Fälligkeitsdatum zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank + 10 % an.